Wichtige Informationen zum Beginn des Schuljahres 2020/21

Liebe Eltern der Florianschule,

Heute erhalten Sie wichtige Informationen zum Beginn des Schuljahres 2020/2021. Bitte lesen Sie diese Informationen sorgfältig und bereiten Sie sich und Ihr Kind gut auf den Schulbeginn vor.
Im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Florianschule danke ich Ihnen für Ihre Kooperation. Wenn sich alle an die Regeln halten, erleben wir geordnete Schultage mit größtmöglicher Sicherheit für alle Kinder und Erwachsene in der Florianschule!

Im Schuljahr 2020/2021 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb wieder im Präsenzunterricht stattfinden.

Einschulung der Schulneulinge am 13.08.2020

Bitte schauen Sie sich den Ablaufplan für die Einschulung an. Jedes Kind kann von bis zu zwei Personen begleitet werden. Im Sinne der Rückverfolgbarkeit trägt sich jede Familie in einer Anwesenheitsliste ein. Wir bitten Sie, pünktlich zu sein.

Stundenplan

Nach heutigem Stand wird der Unterricht zeitlich (Anfang und Ende), vom Umfang her und organisatorisch (Eingang und Ausgang) so fortgeführt, wie wir es vor den Sommerferien durchgeführt haben. Bitte achten Sie aber auf die Veränderungen, denn Ihr Kind ist jetzt in der nächsthöheren Klasse. Diese Regelung gilt bis zum 28.08.2020!!!

Mund-Nasen-Schutz

Im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände besteht für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine Ausnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit

sie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange der feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen wird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, dass ihr Kind eine intakte und den Hygienerichtlinien entsprechende Mund- Nase-Bedeckungen täglich mit sich trägt. Ein sogenanntes „Faceshield“ darf gerne als Ergänzung getragen werden. Es ersetzt die Mund-Nase-Bedeckung jedoch nicht!

Rückverfolgbarkeit

Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind konstante Gruppenzusammensetzungen mit festen Sitzplätzen erforderlich. Der Unterricht wird im Klassenverband stattfinden. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist für Gruppen der OGS und Schulsportgemeinschaften zulässig.

Alle Eltern, die das Schulgelände betreten, müssen sich in einer Anwesenheitsliste eintragen und eine Nase-Mund-Bedeckung tragen. Bitte vereinbaren Sie grundsätzlich vorher einen Termin.

Hygiene

Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist sicherzustellen. Die bestehenden Konzepte zur Hygiene und zum Infektionsschutz werden fortgeführt.

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

  • Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.
  • Schülerinnen und Schüler können in einzelnen Ausnahmefällen für einen vorübergehenden Zeitraum auf Antrag und mit Attest zuhause lernen.
  • Für Schülerinnen und Schüler mit Vorerkrankungen gelten folgende Regelungen:
  • Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen.
  • In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Die Eltern müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
  • Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
  • Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
  • Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, alle Lerninhalte zuhause zu bearbeiten. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
  • Die zuhause erarbeiteten Ergebnisse unterliegen zukünftig einer Bewertung / Benotung durch die Klassenleitung und sind daher regelmäßig abzugeben.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung vorliegt, besteht die Möglichkeit, vorübergehend in eng begrenzten Ausnahmefällen zuhause zu lernen. Dies muss durch ein ärztliches Attest belegt werden. Atteste aus dem abgelaufenen Schuljahr gelten nicht mehr.

Unterricht auf Distanz

Der Unterricht in Präsenzform stellt den Regelfall dar. In Fällen, wo der Präsenzunterricht nicht möglich ist, findet Distanzunterricht statt. Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler gleichwertig. Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.

Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt.

 Stand 4.8.2020